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§ 204 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 153a

Nutzungsverhältnis bei Superädifikat

§ 204.

Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

früher § 153a

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233710

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