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§ 192 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 160

Einstweilige Verwaltung bei Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuschlags

§ 192.

Eine gemäß § 190 angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, bis zur Übergabe der Liegenschaft an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem früheren Ersteher ist die Verwaltung abzunehmen. Wenn auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze die erneute Versteigerung bewilligt wird, so ist dem Meistbietenden der ersten Versteigerung die einstweilige Verwaltung erst dann abzunehmen, wenn im neuerlichen Versteigerungstermin einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt worden ist. Anstelle des früheren Verwalters kann unter den in § 191 Z 1 angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum Verwalter ernannt werden.

früher § 160

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233717