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§ 167 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 169

Anberaumung des Versteigerungstermins

§ 167.

(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen den Schätzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin.

(2) Dieser ist nach Ermessen des Gerichtes auf ein bis zwei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen und auf neuerliche Versteigerungen infolge Versagung des Zuschlages (§ 188) findet letztere Bestimmung keine Anwendung.

(3) Vor Eintritt der Rechtskraft der Versteigerungsbewilligung und vor rechtskräftiger Entscheidung nach § 146 Abs. 1 darf die Versteigerung nicht vorgenommen werden.

(4) Ist zur Zeit der Anberaumung des Versteigerungstermins die Frist zur Anfechtung des die Versteigerungsbedingungen ändernden Beschlusses noch nicht verstrichen oder ein gegen diesen Beschluss angebrachter Rekurs noch anhängig, so hat das Exekutionsgericht bei der Terminsanberaumung darauf entsprechend Rücksicht zu nehmen.

früher § 169

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233719

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