Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung
§ 154.
Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233733
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