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§ 145 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Ergänzung der Schätzung

§ 145.

Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das Exekutionsgericht alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009515