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§ 127 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Forderungsanmeldung

§ 127.

(1) Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts wegen einzubeziehen.

(2) In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. § 210 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233688