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§ 126 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha

§ 126.

Der gemäß §§ 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im § 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234058