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§ 83 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1919

§. 83

(1) Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung der Urschriften von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung vorzunehmen.

(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der vereinbarten Frist und mangels einer Vereinbarung binnen drei Tagen nach Empfang zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher oder schriftlicher Einvernehmung durch Beschluss zu unverzüglicher Zurückgabe zu verhalten. In Bezug auf diesen Beschluss haben die Bestimmungen des §. 82, Absatz 2, zu gelten. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020216

alte Dokumentnummer

N2189517253T

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