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§ 623 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Zweiter Titel

Verbandsklage auf Abhilfe Anwendungsbereich

§ 623.

Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263857

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