§. 544.
(1) Über eine Wiederaufnahmsklage, welche gleichzeitig mit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen dieselbe Entscheidung oder während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingebracht wird, ist von amtswegen oder auf Antrag unverzüglich die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen, wenn einer der im §. 530, Z 1 bis 5, angeführten Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht und das ergangene rechtskräftige strafgerichtliche Urtheil der Klage beigelegt wird.
(2) Das Gericht, bei welchem die Wiederaufnahmsklage angebracht wurde, hat im Falle einer solchen Beschlussfassung das Gericht, bei welchem über das eingelegte Rechtsmittel zur Zeit verhandelt wird, von der angeordneten Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen.
Schlagworte
strafgerichtliches Urteil
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40243679
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