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§ 536 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 536.

Die Klage muss insbesondere enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
  2. 2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
  3. 3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
  4. 4. die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
  5. 5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.

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