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§ 493 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1922

§. 493.

(1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Processacten über den Verhandlungsinhalt abweicht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 13, BGBl. Nr. 743/1921)

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