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§ 474 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

§. 474.

(1) Beim Vorhandensein des im §. 471, Z 1, bezeichneten Mangels hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Berufung an das für dieselbe zuständige Gericht zu verweisen.

(2) In den Fällen des §. 471, Z 2 und 3, ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des § 471 Z 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Antrag zur Verbesserung (§§ 84, 85) fruchtlos geblieben ist.

(3) Wenn die Berufung im Falle des §. 471, Z 4, als begründet befunden wird, ist das Urtheil aufzuheben und die Rechtssache je nach Vollendung der erstrichterlichen Verhandlung bloß zur neuerlichen Urtheilsfällung oder zur Fortsetzung der Verhandlung und Urtheilsfällung an das Processgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Schlagworte

Urteilsfällung; Prozeßgericht

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020615

alte Dokumentnummer

N2189517652T

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