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§ 470 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Verfahren vor dem Berufungsgerichte.

Vorverfahren.

§ 470.

Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.

Schlagworte

Berufungsakt

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105051

Stichworte