Erhebung der Berufung.
§. 465.
Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.
Erhebung der Berufung.
§. 465.
Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.