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§ 463 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1919

Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.

§. 463.

(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.

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