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§ 443 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 443.

Die Protokollirung des thatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitende Schriftsätze vorliegen (§. 210 Absatz 1), in der Regel auf die in §. 211 bezeichnete Art zu geschehen.

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