Eine schriftliche Ausfertigung ist also nur in den in Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen zuzustellen, und zwar von amtswegen, ein Antrag auf Zustellung ist nicht nötig und gibt in anderen Fällen keinen Anspruch hierauf.
§. 426.
(1) Alle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Senate, von dem Vorsitzenden oder von einem beauftragten oder ersuchten Richter gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Executionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht.
(2) An Parteien, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.
(2a) Soweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt § 414 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, so begründet die mündliche Verkündung die Wirkungen der Zustellung.
Eine schriftliche Ausfertigung ist also nur in den in Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen zuzustellen, und zwar von amtswegen, ein Antrag auf Zustellung ist nicht nötig und gibt in anderen Fällen keinen Anspruch hierauf.
Schlagworte
Exekutionsführung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40243672
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