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§ 418 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Die näheren Vorschriften über die den Parteien zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils im Sinne des Abs. 1 letzter Satz enthält die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

§. 418.

(1) Die für die Gerichtsacten bestimmte schriftliche Abfassung des Urtheiles ist vom Vorsitzenden des Senates zu unterschreiben. Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates mit dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“. Dem nach § 414 Abs. 4 von einem anderen Richter abgefassten Urteil ist der Vermerk anzufügen: „Abgefasst durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden/Richters ... .“ Wird durch Versäumungsurteil nach dem Begehren des Klägers oder durch Verzicht- oder Anerkenntnisurteil erkannt, so kann die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung des Urteils durch den vom Richter zu unterschreibenden Urteilsvermerk ersetzt werden. Die näheren Vorschriften über den Urteilsvermerk werden durch Verordnung erlassen.

(2) Der Auszug eines Urtheiles muss nebst dem Urtheilsspruche auch die in §. 417, Z 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten.

(3) Vor Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigungen an die Parteien können Auszüge und Abschriften des Urtheiles nicht ertheilt werden.

Die näheren Vorschriften über die den Parteien zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils im Sinne des Abs. 1 letzter Satz enthält die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Urteilsausfertigung, Urschrift des Urteils, Verzichturteil

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243670

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