§. 405.
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§. 405.
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)