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§ 4 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§. 4.

(1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.

(2) Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.

Schlagworte

Prozesshandlung, Prozessfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40192648

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