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§ 390 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Zweiter Abschnitt.

Urtheile und Beschlüsse.

Erster Titel.

Urtheile.

Endurtheil.

§. 390.

(1) Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil).

(2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Processen nur einer zur Endentscheidung reif ist.

Schlagworte

Urteil, Endurteil; verbundene Prozesse

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020526

alte Dokumentnummer

N2189517563T

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