§. 380.
(1) Die Bestimmungen über den Beweis durch Zeugen finden auch auf die Vernehmung der Parteien zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, soweit in diesem Abschnitte nicht abweichende Anordnungen enthalten sind. Durch den im §. 321, Z 2, bezeichneten Grund wird jedoch die Verweigerung der Aussage von Seite einer abzuhörenden Partei nicht gerechtfertigt.
(2) Durch das Nichterscheinen einer der Parteien bei der zur Vernehmung nach §. 375 angeordneten Tagsatzung oder durch die Verweigerung der Aussage seitens einer der erschienenen Parteien wird die Vernehmung des anwesenden Gegners nicht gehindert.
(3) Die Anwendung von Zwangsmaßregeln, um eine Partei, die zum Zwecke der Beweisführung ohne Beeidigung oder beeidet befragt werden soll, zum Erscheinen vor Gericht oder zur Aussage zu verhalten, ist unstatthaft.
Schlagworte
Zwangsmittel
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020516
alte Dokumentnummer
N2189517553T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)