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§ 348 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Form des Anbringens.

§. 348.

Anzeigen, Gesuche und Recurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

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