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§ 327 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Würdigung der Zeugenaussage.

§. 327.

Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.