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§ 289a ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Abgesonderte Vernehmung

§ 289a.

(1) Steht der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit einem Strafverfahren, so ist bei der Vernehmung einer Person, die in diesem Strafverfahren Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a StPO ist, auf deren Antrag die Teilnahme der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter an der Vernehmung derart zu beschränken, dass diese die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ist das Opfer ein unmündiger Minderjähriger, so ist ein geeigneter Sachverständiger mit der Befragung zum Gegenstand des Strafverfahrens zu beauftragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag eine Person auf die in Abs. 1 beschriebene Art und Weise vernehmen, wenn der zu vernehmenden Person eine Aussage in Anbetracht des Beweisthemas und der persönlichen Betroffenheit in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter nicht zumutbar ist.

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105205