§. 269.
Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§. 269.
Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)