vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 25.

Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.