vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 201 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 201.

(1) Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.

(2) Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.