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§ 143 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 143.

Die in diesem Titel dem Gerichte oder dem Vorsitzenden des Senates beigelegten Befugnisse stehen auch dem beauftragten oder ersuchten Richter in Ansehung der von demselben zu bestimmenden Fristen und Tagsatzungen zu.