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§ 135 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 135.

(1) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des §. 134, Z 1, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen.

(2) Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020268

alte Dokumentnummer

N2189517305T