Ersatzzustellung
§ 103.
Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020236
alte Dokumentnummer
N2189517273T
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