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Artikel VIII. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel VIII.

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind.

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