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Artikel 55 EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel 55

Artikel LV.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Justizminister alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Civilprocessordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den Wirkungskreis der anderen Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020129

alte Dokumentnummer

N2189515867T

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