Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Artikel XXIV.
Hat sich das Schiedsgericht rechtskräftig für unzuständig erklärt, oder die Klage auf Grund des Artikels XIV, vorletzter Absatz, rechtskräftig zurückgewiesen, so kann das ordentliche Gericht die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache nicht ablehnen.
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020098
alte Dokumentnummer
N2189515836T
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