vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVIII. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1948

Artikel XVIII.

Das Börsenstatut hat Bestimmungen über die Zustellungen zu enthalten, welche geeignet sind, die verlässliche Besorgung derselben zu gewährleisten. Ebenso hat das Statut die Gründe festzustellen, aus denen ein Mitglied des Schiedsgerichtes von den Parteien abgelehnt werden kann. Das Statut hat Vorschriften über die Aufnahme von Vergleichen zu enthalten.