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Artikel XII. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel XII.

Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:

1. (Anm.: Gegenstandslos.)

2. (Anm.: Gegenstandslos.)

3. (Anm.: Gegenstandslos.)

4. (Anm.: Gegenstandslos.)

5. (Anm.: Gegenstandslos.)

6. Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.

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