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§ 65 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

Zweiter Abschnitt.

Örtliche Zuständigkeit.

Allgemeiner Gerichtsstand.

§. 65.

Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020844

alte Dokumentnummer

N2189526069S