§. 63.
Die Bestimmungen der §§. 61 und 62 sind auch anwendbar, sofern in einer bei einem selbständigen Handelsgerichte angebrachten Rechtssache die Einrede der Unzuständigkeit deshalb erhoben wird, weil die Rechtssache vor das zur Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit berufene Landesgericht gehört oder bei diesem, weil die Rechtssache vor das Handelsgericht gehört.
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020842
alte Dokumentnummer
N2189526067S
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