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§ 39 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§. 39.

(1) Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vorschriften der für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetze zu gewähren. Soweit es nach diesen Gesetzen zulässig ist, hat das ersuchte Gericht alle zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen von amtswegen zu treffen.

(2) Bei Gewährung der Rechtshilfe von den Vorschriften der im Inlande geltenden Gesetze abzuweichen ist nur dann gestattet, wenn ausdrücklich ersucht wurde, bei den vorzunehmenden Handlungen einen bestimmten, durch das ausländische Recht geforderten Vorgang einzuhalten, und dieser Vorgang durch keine Vorschrift der inländischen Gesetzgebung verboten erscheint.

(3) Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.

Siehe auch Art. 14 des „Haager Prozeßrechtsübereinkommens“, BGBl. Nr. 91/1957.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40046887