Amtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden
§ 37a.
Gerichte sind nur insoweit zur Amtshilfe durch Übermittlung von Gerichtsakten oder von Teilen dieser an Verwaltungsbehörden verpflichtet, als die Übermittlung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht und ihr nicht im konkreten Fall besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die ersuchende Behörde hat die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung anzuführen.
1. ÜR: Art. 114, BGBl. I Nr. 32/2018
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR40202970
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