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§ 117 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1920

  • 02.4.1920 (StGBl.Nr. 116/1920)
  • 02.4.1920 (StGBl.Nr. 116/1920)

Siehe auch § 37 Abs. 2 JN.

Realangelegenheiten.

§. 117.

Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

Siehe auch § 37 Abs. 2 JN.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020914

alte Dokumentnummer

N2189526139S