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§ 107 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2015

Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

§ 107.

Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40173206