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§ 103 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)
  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)

Siehe auch das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985.

Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte.

§. 103.

(1) Ist jemand bei dem Bezirksgericht an einem Ort zu klagen, wo mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, so ist die Klage bei demjenigen Bezirksgericht anzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist keines der Fall – seinen Aufenthalt hat. Wenn hingegen der Beklagte an diesem Orte sich nicht wirklich aufhält, so hat der Kläger zwischen den mehreren Bezirksgerichten die Wahl (§. 102).

(2) Bestehen am Sitz einer zur Vertretung eines Minderjährigen berufenen Bezirksverwaltungsbehörde oder einer zur Anstalts- oder Vereinsvormundschaft berufenen Stelle mehrere Bezirksgerichte, so ist für Klagen, die von der betreffenden Stelle in Vertretung des Minderjährigen bei einem Bezirksgericht erhoben werden, auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die die Vertretung besorgende Stelle ihren Sitz hat.

Siehe auch das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985.

Schlagworte

Anstaltsvormundschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020892

alte Dokumentnummer

N2189526117S

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