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§ 100 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis

§ 100.

Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40112807