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Artikel XIV. EGJN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Artikel XIV.

Die bezirksgerichtlichen Rechtssachen, die zufolge §. 79 der Jurisdictionsnorm bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden müssen oder gemäß § 94, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm angebracht werden können sind nach den für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Bestimmungen zu erledigen. Es bleiben jedoch für die Verhandlung und Entscheidung die §§ 448 bis 459 ZPO maßgebend; die Verhandlung und Entscheidung ist vom Personalsenat einem Mitglied des Gerichtshofs als Einzelrichter zu übertragen; die Parteien sind nicht verpflichtet, sich bei dieser Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen.

Schlagworte

Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ZPO

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020765

alte Dokumentnummer

N2189525521S

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