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Artikel X. EGJN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel X.

Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen.

Schlagworte

Reichsrat

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020761

alte Dokumentnummer

N2189525517S

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