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§ 9 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 9.

Die bei der Tagfahrt erschienenen Besitzer sind berechtigt, ihre Ansichten über die vom gemeinsamen Curator gegebene Darstellung der Sachlage und, wenn derselbe Anträge daran reiht oder solche von erschienenen Besitzern gestellt werden, auch über diese zu äußern.

Ergeben sich aus Aeußerungen der Betheiligten Meinungsverschiedenheiten, so hat der Leiter der Verhandlung die Fragen zu formuliren, deren Bejahung oder Verneinung geeignet ist, die Ansichten der Versammelten über die gestellten Anträge zum Ausdrucke zu bringen.

Über diese Fragen haben die erschienenen Besitzer namentlich abzustimmen.

Der wesentliche Inhalt der abgegebenen Aeußerungen, sowie die Abstimmung sind zu Protokoll zu bringen und vom Gerichte bei allen dieselbe Curatelsache betreffenden Entscheidungen von Amtswegen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Kurator, Äußerung, Beteiligte, Kuratelsache

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001259

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