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§ 14 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1922

§. 14.

Die den Vertrauensmännern eingeräumten Befugnisse und Pflichten sind im Falle einer unter ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheit von jedem derselben selbständig auszuüben.

Die Functionsdauer der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner erlischt mit der Beendigung der Curatel.

Beim Wegfall oder bei der Verhinderung eines Vertrauensmannes tritt an dessen Stelle für die Dauer des Bedarfes derjenige Ersatzmann, welcher in der nach §. 11 bestimmten Reihenfolge der nächste ist. Den Grund des Eintrittes von Ersatzmännern hat der gemeinsame Curator dem Gerichte von Fall zu Fall anzuzeigen.

Wird vom Curator dargethan, daß es unmöglich geworden sei, die erforderliche Anzahl von Vertrauensmännern, beziehungsweise Ersatzmännern zuzuziehen, so kann das Curatelgericht über das Ansuchen um Ertheilung der Genehmigung einer Rechtshandlung entscheiden, wenn wenigstens zwei Vertrauensmänner, beziehungsweise Ersatzmänner bei dem Einschreiten des Curators mitgewirkt haben.

Die Vertrauensmänner und Ersatzmänner haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Diese Kosten sind als Kuratelskosten anzusehen.

Schlagworte

Funktionsdauer, Kuratel, Kurator, Kuratelgericht, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001264

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