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§ 1 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 1.

Wenn zur Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen ein gemeinsamer Curator aus einem Anlasse bestellt wird, welcher erkennen läßt, daß der Curator eine solche Rechtshandlung werde vornehmen müssen, die wegen ihrer Wichtigkeit einer curatelgerichtlichen Genehmigung bedarf, so hat das Curatelgericht dafür zu sorgen, daß eine Versammlung der vom gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer zum Zwecke ihrer Einvernehmung und zur Wahl von drei Vertrauensmännern und von drei Ersatzmännern erfolge, welche berufen sind, die ihnen durch dieses Gesetz zugewiesene Aufgabe noch vor Ertheilung der curatelgerichtlichen Genehmigung zu erfüllen.

Schlagworte

Teilschuldverschreibung, Kurator, Kuratelgericht, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001242

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